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Dokument-ID: 403070
§ 23 GewO
Angeknüpft wird in dieser Regelung über die Zusatzprüfung an bereits absolvierte Meister- und Befähigungsprüfungen bzw an positive Bescheide über die Anerkennung gem § 373c oder an die Gleichhaltung gem § 373d. Es soll nämlich möglich sein, eine Zusatzprüfung in einer fachlich nahestehenden Prüfung, sprich bei der ähnliche Lernergebnisse zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten nachzuweisen sind, abzulegen (EBRV 1475 BlgNR XXV. GP, 4).