1.202 Ra 2021/04/0110; VwGH; 16. Dezember 2024 – bearbeitete Version
Es ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, das heißt nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbstständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Als „Paradefall“ einer abweichenden Sonderregelung gilt der gewerberechtliche Geschäftsführer. Nach § 370 GewO sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw den Filialgeschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers schließt somit die Verantwortlichkeit der statutarischen Vertretungsorgane im Sinn des § 9 VStG aus.
Mit Rücksicht auf die entsprechenden Sondernormen der GewO (§ 39 und § 370) ist in Hinblick auf die in § 9 Abs 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechts § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar. Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (bzw allenfalls der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.