5.20 LVwG-AV-1219/001-2015; LVwG NÖ; 12. Jänner 2016 – bearbeitete Version
Die Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen (vgl. VwGH vom 26. September 2012, 2012/04/0018; VwGH vom 18. März 2015, 2014/04/0035).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH bilden die den Befähigungsnachweis gem § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, ua).
Es ist Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in dem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl etwa VwGH vom 26. September 2012, 2012/04/0018 ua).