3.35 4 Ob 23/24x; OGH; 19. März 2024 – bearbeitete Version
Gem § 154 Abs 7 GewO umfasst das Handelsagentengewerbe das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbstständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigen. Eine Einschränkung um die Medizinprodukte betreffende Vermittlung ist § 154 Abs 7 GewO nicht zu entnehmen.
Auch die übrigen Bestimmungen der GewO beschränken die Berechtigung des Handelsagenten, Geschäfte über Medizinprodukte zu vermitteln, nicht: Die Vermittlung von Rechtsgeschäften über Medizinprodukte ist nicht in das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 33 GewO einbezogen.