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Kommentar

§ 350 GewO

Die Grundsätze über die Einrichtung der Meisterprüfungsstellen im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ergeben sich aus Art 120b Abs 2 B-VG. Gem Art 120b Abs 2 B-VG kann der Bundesgesetzgeber den Selbstverwaltungskörpern der sonstigen Selbstverwaltung (zB den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft) Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen. Die Weisungskompetenz des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) ist in § 337 Abs 2 GewO 1994 erfolgt. Die Meisterprüfungsstellen als Einrichtung der WKO werden in diesen Fällen funktionell als staatliche Behörden tätig, sie sind dabei jedoch wie bereits ausgeführt an die Weisungen des BMWFW gebunden. Zuständig sind die Meisterprüfungsstellen für die Meister- und Befähigungsprüfungen sowie die Unternehmerprüfung. Für jede Meisterprüfungsstelle ist ein Leiter zu bestellen, der bestimmte in § 350 näher definierte Erfordernisse erfüllen muss. Diese Leitungsfunktion muss in geeigneter Weise durch die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft öffentlich ausgeschrieben werden.

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