§ 19 GewO
Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Gewerberechtsnovelle BGBl I Nr 111/2002:
Kommt keiner der in einer Verordnung gem § 18 Abs 1 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Ist dem Bewerber auch dies nicht möglich, so ist dem Umfang der nachgewiesenen Befähigung entsprechend eine Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen. Aus Gründen der Abstimmung des neu zu schaffenden Instruments der Anerkennung der individuellen Befähigung mit den EWR-Anerkennungsbestimmungen wird auch hier die Möglichkeit der Ergänzung fehlender Kenntnisse und Fertigkeiten alternativ mittels Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung (siehe § 373c Abs 7) festgelegt.