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Dokument-ID: 1012553
1.111 Ra 2016/04/0067; VwGH; 12. April 2018 – bearbeitete Version
Bei der Beurteilung eines Sachverhalts in Hinblick auf die Anwendbarkeit des Straftatbestandes des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist auch zu prüfen, ob dieser Sachverhalt unter einen Ausnahmetatbestand des § 81 Abs 2 GewO 1994 zu subsumieren ist, weil in einem solchen Fall das Erfordernis der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage, das eine Tatbestandsvoraussetzung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 bildet, nicht vorliegt.