§ 136e GewO
1.0 | Allgemeines |
2.0 | Begriffsdefinitionen |
3.0 | Zusätzliche Verpflichtungen bei der Gewerbeanmeldung |
1.0 Allgemeines
Die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4.2.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 legt Regelungen für mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge oder andere Wohnimmobilienkreditverträge fest. Die erwähnte Richtlinie enthält Bestimmungen, die im Zivilrecht des betreffenden Mitgliedsstaates, aber auch in den jeweiligen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen sind.