1.89 Ra 2016/04/0055; VwGH; 12. September 2016 – bearbeitete Version
Die Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG gilt nur subsidiär, § 370 Abs 1 GewO 1994 ordnet eine davon abweichende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an. Somit ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person oder der Personengemeinschaft nach § 9 Abs 1 VStG nur dann für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn zur Tatzeit kein Geschäftsführer für eine juristische Person oder Personengemeinschaft bestellt war. Steht eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit, trifft die strafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den zur Tatzeit bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer.