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Dokument-ID: 631799
§ 2 GewO – Kommentierung 12.0: Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen
Unter die Ausnahme des § 2 Abs 1 Z 15 GewO fallen:
- der Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003,
- im Fall der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt,
- der Betrieb von Schifffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen,
- im Fall der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schifffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt,
- der Betrieb von Fähren (Überfuhren),
- der Betrieb von Kraftfahrlinienunternehmen.