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Dokument-ID: 1280690
17.2.9 Kabotage
Regelung im GütbefG
Gem § 7 Abs 2 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) – ausgenommen für die in Art 8 Abs 1, 5 und 6 Verordnung (EG) 1072/09 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer – verboten; sie ist nur gestattet,