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Dokument-ID: 1269502
17.2.1 Konzessionspflicht und Ausnahmen hievon; Arten und Umfang der Konzessionen
Konzessionspflicht
„Konzession“ steht für Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung und war als Begriff bis zum Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 (BGBl 1993/29) am 1. Juli 1993 auch Teil der GewO.