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Dokument-ID: 832807
§ 136g GewO
Abs 1 regelt den Umgang von Mitteilungen der ausländischen Behörden über die beabsichtigte Tätigkeit eines Kreditvermittlers, welcher sich in Österreich niederlassen oder tätig werden will. Danach hat der BMWFW die erhaltenen Mitteilungen unverzüglich in das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister (GISA) einzutragen.