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Kommentar

§ 71b GewO

1.0

Allgemeines

2.0

Die einzelnen Begriffsbestimmungen

2.1

IPPC-Anlage

2.2

BVT-Merkblatt, BVT-Schlussfolgerungen und Zukunftstechnik

2.3

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte

2.4

Bericht über den Ausgangszustand, gefährliche Stoffe

2.5

Umweltinspektionen

1.0 Allgemeines

Mit der Novelle der Gewerbeordnung (BGBl I Nr 125/2013, im Folgenden kurz „Novelle IERL“) wurde die IndustrieemissionsRL (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen – integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung der IndustrieemissionsRL wurde in § 71b ein Definitionsblock für die im Zusammenhang mit der Umsetzung notwendigen Definitionen erlassen.

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