1.148 Ra 2021/04/0082; VwGH; 28. April 2021 – bearbeitete Version
Dem Wortlaut des § 81 GewO 1994 zufolge setzt die Genehmigung einer Änderung nach dieser Gesetzesbestimmung das Bestehen einer genehmigten Anlage schon begrifflich voraus. Das trotz Nichtvorliegen einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung – und damit rechtsirrtümliche – Ergehen eines Änderungsbescheides ändert nichts am Gegenstand des betreffenden gewerberechtlichen Verfahrens, der im Falle des § 81 GewO 1994 nur die beantragte Änderung umfasst, weshalb ein solcher Änderungsgenehmigungsbescheid keinen Ersatz für eine – die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit als Einheit erfassende – Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 ff GewO 1994 darstellen kann.