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Judikatur | Entscheidung

1.148 Ra 2021/04/0082; VwGH; 28. April 2021 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2021/04/0082 | Gericht: VwGH vom 28.04.2021

Dem Wortlaut des § 81 GewO 1994 zufolge setzt die Genehmigung einer Änderung nach dieser Gesetzesbestimmung das Bestehen einer genehmigten Anlage schon begrifflich voraus. Das trotz Nichtvorliegen einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung – und damit rechtsirrtümliche – Ergehen eines Änderungsbescheides ändert nichts am Gegenstand des betreffenden gewerberechtlichen Verfahrens, der im Falle des § 81 GewO 1994 nur die beantragte Änderung umfasst, weshalb ein solcher Änderungsgenehmigungsbescheid keinen Ersatz für eine – die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit als Einheit erfassende – Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 ff GewO 1994 darstellen kann.

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