1.160 Ra 2021/04/0145; VwGH; 7. Februar 2022 – bearbeitete Version
Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ist grundsätzlich ein – diesen Aufenthaltszweck deckender – Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0037). Auch ein Staatenloser darf ein Gewerbe nur dann ausüben, wenn er sich legal in Österreich aufhält und der ihm erteilte Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender deckt.