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Dokument-ID: 295717
1.54 2005/05/0253; VwGH; 3. Juli 2007 – bearbeitete Version
Allein dadurch, dass ein Produktionszweig Baulichkeiten derartigen Umfanges erfordert, entspricht diese Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er von einem Gewerbetreibenden, losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft, geführt wird, was zur Unanwendbarkeit der Bestimmung § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994 führt.