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Kommentar

§ 373i GewO

1.0 Allgemeines

In § 373i ist die Verwaltungszusammenarbeit der Behörden nach der Richtlinie 2005/36/EG geregelt, dadurch werden Art 8 und Art 56 der Richtlinie umgesetzt. Dies ist insbesondere wichtig, da sonst keine Grundlage für eine internationale Verwaltungszusammenarbeit gegeben wäre und ist auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Aspekte relevant, die besonders bei der elektronischen Datenübermittlung über das Binnenmarktinformations-System (Internal Market Information system – IMI) von Bedeutung sind (vgl EB zur Nov 2008, IA 549/A BlgNR XXIII.GP, 5). Zuständige Behörden für die Verwaltungszusammenarbeit können neben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Landeshauptmann, der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Verwaltungsgerichte sein, zumal diese im Wege des Instanzenzuges für eine Entscheidung in einem Anerkennungsverfahren zuständig werden können. Neben der regulären Verwaltungszusammenarbeit des § 373i, gibt es noch zwei Sonderfälle einerseits den Vorwarnmechanismus gem § 373j und den Europäischen Berufsausweis gem § 373k (vgl EBRV 888 BlgNR XXV. GP, 9).

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