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Clemens Steuer - Caroline Lechner-Hartlieb | Kommentar | Kommentierung

§ 2 GewO – Kommentierung 6.0: Literarische und künstlerische Tätigkeit, Selbstverlag der Urheber

6.0 Literarische und künstlerische Tätigkeit, Selbstverlag der Urheber

6.1 Allgemeines

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind

  • die literarische Tätigkeit,
  • die Ausübung der schönen Künste: darunter ist die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen; die Restaurierung von Kunstwerken fällt dann darunter, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist (§ 2 Abs 11),
  • die Ausübung des Selbstverlags der Urheber.

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