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Dokument-ID: 631772
§ 2 GewO – Kommentierung 6.0: Literarische und künstlerische Tätigkeit, Selbstverlag der Urheber
6.0 Literarische und künstlerische Tätigkeit, Selbstverlag der Urheber
6.1 Allgemeines
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind
- die literarische Tätigkeit,
- die Ausübung der schönen Künste: darunter ist die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen; die Restaurierung von Kunstwerken fällt dann darunter, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist (§ 2 Abs 11),
- die Ausübung des Selbstverlags der Urheber.