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Dokument-ID: 610469
8.5 Anzeigeverfahren
Anzeigeverfahren (betreffend bei der Behörde zu erstattende Anzeigen) – Allgemeines
Die Bestimmungen der sogleich zu erörternden Abs 2 bis 5 des § 345 GewO gelten gem Abs 1 leg cit für die nach der Gewerbeordnung 1994 zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.