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Judikatur | Entscheidung

1.36 2000/04/0162; VwGH; 26. Juni 2001 – bearbeitete Version

GZ: 2000/04/0162 | Gericht: VwGH vom 26.06.2001

Auslegung des Begriffs der „entsprechenden Betätigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers“

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. August 2000 wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Genehmigung der Bestellung des Felix S zum Geschäftsführer bei Ausübung ihres Baumeistergewerbes in einem näher beschriebenen Standort gemäß den §§ 176 Abs 1 Z 1 und Abs 3 und 39 Abs 2 GewO 1994 keine Folge gegeben. Hiezu wurde – nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften – im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung ihres Gewerbes eine nach § 49 Abs 2 Z 2 GewO 1994 zu qualifizierende Person namhaft gemacht, welche in dieser Funktion bereits bei zwei anderen das Baumeistergewerbe ausübenden Kapitalgesellschaften, die Th. GmbH und die S GmbH, tätig sei. Als Zeuge vernommen, habe Felix S angegeben, die Th. GmbH führe hauptsächlich Trockenbauarbeiten durch (Aufstellen von Gipskartonständerwänden). Sie beschäftige ca 12 Dienstnehmer auf ca 30 Baustellen pro Jahr; der jährlich erzielte Umsatz liege bei ca 20 Mio ATS Seine Tätigkeit bei diesem Unternehmen bestehe, so Felix S., hauptsächlich in der Baustellenbetreuung. Dafür wende er ca 20 Wochenstunden auf, hauptsächlich Montag bis Freitagvormittags. Die S GmbH übe das komplette Baumeistergewerbe mit ca 25 Dienstnehmern auf ca 40 Baustellen pro Jahr aus; der Umsatz betrage ca 25 Mio ATS pro Jahr. Seine Tätigkeit bei diesem Unternehmen umfasse alle Tätigkeiten, die mit der Ausübung des Gewerbes zusammenhängen. Für diese Tätigkeiten wende er ca 25 Wochenstunden, hauptsächlich am frühen Morgen, am Abend und an den Wochenenden auf. Bei der Beschwerdeführerin, die sich mit Wohnungsumbauten (-zusammenlegungen) beschäftige, zwei Dienstnehmer, ca 12–15 Baustellen und 5 bis 6 Mio ATS Umsatz pro Jahr habe, werde er sich ca 20 Wochenstunden, Montag bis Freitagnachmittags, betätigen, wobei er für dieses Unternehmen die Kalkulation sowie Planungsarbeiten durchführen werde. Unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der bisherigen Aufgabenbereiche des vorgesehenen gewerberechtlichen Geschäftsführers könne nach Ansicht der Behörde nicht angenommen werden, dass der Geschäftsführer in der Lage sein werde, sich im Betrieb der Beschwerdeführerin entsprechend zu betätigen. Allein der Umstand, dass der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer insgesamt mehr als die wöchentliche Normalarbeitszeit für seine bisherigen Tätigkeiten als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufzuwenden habe, rechtfertige die Annahme, dieser werde eine seiner Verantwortung entsprechende Betätigung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Kontrolltätigkeit seiner Mitarbeiter, im Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht entfalten können. Die Angaben des Felix S über das zeitliche Ausmaß und die zeitliche Lagerung seiner bisherigen Aufgabenbereiche als gewerberechtlicher Geschäftsführer zweier Baumeisterbetriebe könnten an dieser Beurteilung nichts ändern, weil dieser Beurteilung der für die Erfüllung seiner aufrechten Verpflichtungen erforderliche Betätigungsumfang zu Grunde zu legen sei. Wenn Felix S daher angebe, er werde bei der S GmbH überwiegend außerhalb der üblichen Betriebszeiten – am frühen Morgen, am Abend und an den Wochenenden – als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig sein, so werde diese zeitliche Lagerung der Geschäftsführertätigkeit den dortigen betrieblichen Erfordernissen nicht gerecht. Im Hinblick auf die Art und den Umfang der von der Th. GmbH und der S GmbH ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten ergebe sich ein für den gewerberechtlichen Geschäftsführer dieser Gewerbe erforderliche Betätigungsumfang, der auf eine bereits bestehende berufliche Auslastung des Felix S schließen lasse. Den Angaben des Felix S könne keine ausreichende Grundlage für die Annahme entnommen werden, es werde ihm möglich sein, bei der Beschwerdeführerin eine entsprechende betriebliche Tätigkeit zu entfalten; nach seinen Angaben sollen von ihm im Übrigen bei der Beschwerdeführerin lediglich Kalkulations- und Planungsarbeiten durchgeführt werden.

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