5.19 LVwG-AV-960/001-2015; LVwG NÖ; 12. Jänner 2016 – bearbeitete Version
Bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1993, 93/04/078).
Bei der Prüfung der Frage ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen (siehe dazu VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0113).
Bei der Beurteilung, ob gemäß § 87 Abs 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/04/0192).