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Dokument-ID: 1064887
5.130 LVwG-AV-549/001-2019; LVwG NÖ; 28. Juni 2019 – bearbeitete Version
In einer Verfahrensanordnung iSd § 360 Abs 1 GewO sind keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber der Sollzustand. Dieser ist so hinreichend zu konkretisieren, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat.