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Dokument-ID: 798792
2.18 G 72/99; VfGH; 30. November 1999 – bearbeitete Version
Durch den gewerberechtlichen Ausnahmetatbestand für bestimmte gastgewerbliche Aktivitäten gemeinnütziger Organisatoren wird in die Rechtssphäre gewerblicher Gastronomiebetriebe nicht eingegriffen.