4.10 C 474/12; EuGH; 4. September 2014 – bearbeitete Version
Die Art 45 AEUV und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats (konkret § 141 Abs 1 Z 2 lit b GewO idF vor BGBl I 2015/81), nach der die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführende Gesellschafter von Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufs und Verkaufs militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen, die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen müssen.