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Dokument-ID: 1000365
12.2.6 Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken
§§ 7 bis 11 DSG treffen Bestimmungen betreffend die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken.
So darf gemäß § 7 DSG (gestützt auf die Flexibilisierungsklausel des Art 6 Abs 2 DSGVO) der Verantwortliche für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die