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Dokument-ID: 1154857
1.177 Ra 2019/04/0135; VwGH; 16. November 2022 – bearbeitete Version
An einem Mangel der genauen Bezeichnung in der Gewerbeanmeldung ändert auch die Möglichkeit einer Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 349 GewO 1994 nichts. Nur ein Wortlaut einer Gewerbeanmeldung, aus dem der Umfang der Gewerbeausübung (zumindest) bestimmbar ist, bildet vielmehr seinerseits die Grundlage einer solchen Entscheidung.