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Dokument-ID: 1012534
1.104 Ra 2016/11/0063; VwGH; 7. Juni 2017 – bearbeitete Version
Die in § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, sie steht nämlich nur den Gastgewerbetreibenden, nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu.