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Dokument-ID: 1064464
5.119 405-2/138/1/47-2019; LVwG Salzburg; 6. März 2019 – bearbeitete Version
Eine „umfassende Überprüfung“ im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan, wasserrechtliche Belange in Bezug auf das angrenzende Gewässer und Fragen des Müll- und Verkehrskonzeptes stellen keine zulässigen nachbarrechtlichen Einwendungen iS § 74 Abs 2 GewO dar und sind auch keine in einem Verfahren gem § 79 Abs 1 GewO wahrzunehmenden Interessen, sodass auf dieses Vorbringen nicht einzugehen ist.