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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Genehmigungspflicht

Definition der gewerblichen Betriebsanlage

Allgemeines

§ 74 Abs 1 GewO bestimmt allgemein, dass unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

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