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Neu Dokument-ID: 410578

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.29 Waffengewerbe

Vorbemerkung

Das reglementierte Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO) ist im Hinblick auf den Vorbehaltsbereich, die Voraussetzungen und sonstige besondere Bestimmungen eingehend in den §§ 139 bis 148 GewO und darüber hinaus verstreut in einigen wenigen weiteren Bestimmungen geregelt.

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