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Dokument-ID: 409477
2.1 Reglementierte Gewerbe
Allgemeines zur Einteilung der Gewerbe
Die GewO unterscheidet hinsichtlich der Gewerbeausübung bzw des Gewerbezugangs grundlegend zwischen
- reglementierten Gewerben (§§ 16 ff und 94 ff GewO),
- freien Gewerben (§ 5 Abs 2 GewO) und
- Teilgewerben mit vereinfachtem Zugang (§ 31 GewO).