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Dokument-ID: 1269505
17.2.4 Finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung
Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 5 Abs 3 GütbefG
Gem § 5 Abs 3 GütbefG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 5 Abs 1 Z 2 GütbefG) gem Art 7 Verordnung (EG) 1071/09 gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.