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Dokument-ID: 1065066
5.134 LVwG-414-17/2019-R15; LVwG Vorarlberg; 19. Oktober 2019 – bearbeitete Version
Verstöße gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen stellen keinen Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 und 2 GewO 1994 dar. Sie sind daher auch bei der Gewährung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nicht weiter zu berücksichtigen.