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Neu Dokument-ID: 1065066

Judikatur | Entscheidung

5.134 LVwG-414-17/2019-R15; LVwG Vorarlberg; 19. Oktober 2019 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-414-17/2019-R15 | Gericht: LVwG Vorarlberg vom 19.10.2019

Verstöße gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen stellen keinen Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 und 2 GewO 1994 dar. Sie sind daher auch bei der Gewährung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nicht weiter zu berücksichtigen.

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