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Neu Dokument-ID: 1096515

Judikatur | Entscheidung

1.130 Ra 2018/04/0125; VwGH; 17. Dezember 2019 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2018/04/0125 | Gericht: VwGH vom 17.12.2019

Das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von (Betriebs)Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Als entscheidend wird dabei angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Für nicht der Betriebsanlage zuzurechnende öffentliche Straßen sind die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich.

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