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Neu Dokument-ID: 1154853

Judikatur | Entscheidung

1.174 Ra 2021/07/0074; VwGH; 22. September 2022 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2021/07/0074 | Gericht: VwGH vom 22.09.2022

Bei § 356a Abs 1 GewO 1994 handelt es sich um eine (mit § 40 Abs 1 AWG 2002 vergleichbare) verfahrensrechtliche Sonderbestimmung für die Bekanntmachung eines Antrags um Genehmigung (einer wesentlichen Änderung) einer IPPC-Anlage iSd § 77a GewO 1994. Nach der klaren Anordnung des § 38 Abs 1a AWG 2002 ist § 356a Abs 1 GewO 1994 als Bestimmung über das Verfahren nach der GewO 1994 daher im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 nicht mitanzuwenden.

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