1.115 Ro 2017/04/0016; VwGH; 1. Oktober 2018 – bearbeitete Version
Der Gewerbeanmeldung kommt nach § 5 Abs 1 GewO in der Regel insoweit konstitutive Wirkung zu, als das Gewerbe – bei Erfüllung der Voraussetzungen – „auf Grund der Anmeldung“ ausgeübt werden kann.
Die Anmeldung zieht zwar eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich (§ 340 Abs 1 erster Satz GewO). Wenn diese Prüfung ein für den Anmelder positives Ergebnis zeitigt und somit kein Untersagungsbescheid nach § 340 Abs 3 GewO erlassen wird, dann ergeht – von den Fällen des § 340 Abs 2 und 2a GewO abgesehen – aber kein Bescheid über die Anmeldung. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor, so hat die Behörde nach § 340 Abs 1 zweiter Satz GewO den Anmelder binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und ihn durch Übermittlung eines Auszugs daraus von der Eintragung zu verständigen. Weder der Verständigung von der Eintragung noch dem Auszug aus dem GISA kommt Bescheidqualität zu.
Auch wenn der Anmelder keinen generellen Anspruch auf eine bescheidmäßige positive Erledigung seiner Gewerbeanmeldung hat, so liegt es doch in seinem Interesse, Sicherheit darüber zu erhalten, dass bzw ob die Behörde seine Gewerbeanmeldung mit dem von ihm verwendeten Wortlaut als gesetzeskonform ansieht. Ausgehend davon muss aber die Möglichkeit bestehen, gegen eine Abänderung der Bezeichnung durch die Behörde vorzugehen und dem Unternehmer ist daher ein Anspruch zuzugestehen, dass über seinen diesbe-züglichen Antrag – sofern ihm nicht durch Vornahme des begehrten Realaktes entsprochen wird – in rechtskraftfähiger Form abgesprochen wird.