1.198 Ra 2021/04/0225; VwGH; 13. November 2024 – bearbeitete Version
Im Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO, das mit der Gewerberechtsnovelle BGBl I 96/2017 auf den Fall des § 81 Abs 2 Z 7 GewO eingeschränkt wurde und damit nur mehr für „nachbarneutrale“ Änderungen einen Anzeigevorbehalt vorsieht, ist jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-Nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache.
Die zur Anzeige einer Inbetriebnahme eines Gastgartens nach § 76a GewO ergangene Rechtsprechung lässt sich nicht auf das Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO übertragen, zumal die Aussage im Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, dass es bei der Anzeige des Gastgartens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige ankommt, ausdrücklich vor dem Hintergrund der in § 76a GewO nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Anzeige und der dieser damit zukommenden konstitutiven Wirkung getroffen wurde.
Dass der Anmeldung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung kein konstitutiver Charakter zukommt, hängt damit zusammen, dass nach § 137c Abs 3 GewO der Anmelder mit der Gewerbeausübung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen darf.