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Judikatur | Entscheidung

1.84 Ra 2016/04/0043; VwGH; 18. Mai 2016 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2016/04/0043 | Gericht: VwGH vom 18.05.2016

Das Vorliegen einer Einwendung iSd § 42 Abs 1 erster Satz AVG bzw deren Vorbestimmung des § 356 Abs 3 GewO erfordert die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch den Nachbarn. Dabei ist nicht nur der Wortlaut dieser Erklärung maßgeblich, sondern auch ihr Sinn. Es reicht für die Erhebung einer solche Einwendung etwa nicht aus, lediglich die Behörde an deren amtswegige Prüfungspflicht zu erinnern oder Befürchtungen bzw Vermutungen darüber aufzustellen, dass der Genehmigungswerber eine Vereinbarung überschreiten werde.

Wird im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung keine Erklärung abgegeben, die als geeignete Einwendung anzusehen ist, so kann ein Verlust der Parteistellung als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 eintreten.

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