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Neu Dokument-ID: 407085

Kommentar

§ 365v GewO

Die Behörde (§ 333 GewO 1994) informiert sofort die Geldwäschemeldestelle, wenn beispielsweise bei Kontrollen bei Gewerbetreibenden Tatsachen hervorkommen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Die Behörde kann auch Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die Geldwäschemeldestelle richten und muss dieser im Gegenzug Rückmeldung über die Verwendung der Daten und die Ergebnisse der auf Grundlage dieser Daten durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen geben. Hier handelt es sich um eine Bestimmung zur Verwaltungszusammenarbeit der Behörden.

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