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Dokument-ID: 403460
§ 63 GewO
Zu Abs 1 aus den Materialien der RV der Novelle 2008, BGBl 42/2008
Das Gesetz spricht nicht ganz zutreffend von „Webseiten“. Dabei handelt es sich um eine Fehlübersetzung des englischen Begriffs „Websites“. Korrekt übersetzt bedeutet dies „Webauftritte“. Das Impressum soll aber nicht auf jeder einzelnen Webseite (arg: „Webseiten“) eines Webauftritts stehen (so die wörtliche Bedeutung von § 63), sondern einmal auf der Website oder wenn ein Unternehmen mehrere Websites betreibt, eben einmal auf jeder Website.