1.126 Ra 2018/21/0134; VwGH; 22. August 2019 – bearbeitete Version
Nach § 7 Abs 2 GVG-B ist die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbstständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig, woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Die Behörden werden säumig, wenn es zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs 1 GewO, die in einer solchen Situation zu erfolgen hat, gekommen ist.