1.82 Ra 2016/04/0050; VwGH; 18. Mai 2016 – bearbeitete Version
Betreffend die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde bzw einer früheren Sperrstunde ist in § 113 Abs 5 GewO 1994 keine Interessenabwägung vorgesehen. Es ist aber zu beachten, ob die getroffenen Maßnahmen aufgrund der jeweils festgestellten Tatsachenumstände im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
Des Weiteren besteht weder aufgrund des Gesetzes noch der Rechtsprechung des VwGH eine Einschränkung der Vorverlegung von Sperrzeiten auf Fälle, in denen sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen oder die Öffnungszeiten nur geringfügig eingeschränkt werden.