1.98 Ra 2016/04/0033; VwGH; 1. Februar 2017 – bearbeitete Version
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Auflagen nach § 77 Abs 1 GewO 1994 dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der dort angeführten Schutzzwecke notwendig ist; der Betriebsinhaber darf also nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Auflagen belastet werden; bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) eine andere, den Betriebsinhaber weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte. Nichts anderes kann für Auflagen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer nach dem ASchG 1994 gelten.