5.4 LVwG-2015/25/2358-1; LVwG T; 2. Oktober 2015 – bearbeitete Version
Lärm durch passierende Fahrzeuge und Fußgänger auf der Gemeindestraße ist nicht der Betriebsanlage zuzurechnen.
Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft T der XY AG gemäß §§ 81 und 74 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewebebehördliche Genehmigung zur Änderung des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Cafe in S Adresse auf Gp **/4 KG S, durch Verlängerung der Betriebszeit im Lokal von bisher 24:00 Uhr auf 2:00 Uhr.