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Dokument-ID: 631782
§ 2 GewO – Kommentierung 13.0: Luftverkehrsunternehmen
Gem 2 Abs 1 Z 16 ist der Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.