Neu
Dokument-ID: 907735
1.88 Ra 2014/04/0037; VwGH; 12. September 2016 – bearbeitete Version
Die Änderungen eines Projektes, die nicht geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen, sind im Zuge des Genehmigungsverfahrens als nicht wesentliche Antragsänderung zulässig.