1.91 Ra 2016/04/0092; VwGH; 10. Oktober 2016 – bearbeitete Version
Bei der Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 kann der mit der Erfüllung einer Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wenn das Ziel der Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient. Diese Rechtsprechung ist kraft ausdrücklichem Verweis auch für die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes maßgeblich.
Das Parteiengehör muss auch die Möglichkeit umfassen, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.