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Dokument-ID: 780183
§ 84o GewO
§ 84o sieht eine Übergangsfrist für die Übermittlung von Angaben gem § 84d Abs 1 Z 1, 3 und 4 für bestehende Betriebe vor. Diese müssen die Informationen bis zum 31.12.2015 übermitteln.