5.98 VGW-021/020/6540/2018; LVwG Wien; 3. Juli 2018 – bearbeitete Version
Unter „vermögensrechtlichen Vorteilen“ (§ 1 Abs 6 GewO) sind richtigerweise „vermögenswerte Vorteile“ zu verstehen. Nicht erforderlich ist die Absicht, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigende Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend)einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden. Für die Beurteilung des Vorliegens eines „vermögenswerten Vorteils“ hat nach dem VwGH der Mitgliedsbeitrag außer Betracht zu bleiben, selbst wenn dieser mit dem Leistungsentgelt eingehoben.